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Veräußerungsgewinne aus Investmentfonds

Auch Gewinne aus Investmentfonds werden von der generellen Steuerpflicht für Veräußerungsgewinne erfasst und über Kontrollmitteilungen an die Finanzverwaltung gemeldet.

Um die geplante generelle Steuerpflicht von Veräußerungsgewinnen nach der Abschaffung der Spekulationsfristen auch bei Investmentfonds zu realisieren, hat sich der Bundesfinanzminister ein Verfahren ausgedacht. Dieses sieht vor, dass Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren durch Investmentfonds generell beim Anleger steuerpflichtig werden. Sie unterliegen dem persönlichen Steuersatz des Anlegers. Sofern es sich um Gewinne aus der Veräußerung von Aktien handelt, findet das Halbeinkünfteverfahren Anwendung; sie werden somit nur zu 50 % angesetzt.

Erzielen Anleger dagegen Gewinne aus der Veräußerung ihrer Anteilsscheine an Investmentfonds, sind vom Veräußerungsgewinn für den Anteilsschein auch die darin enthaltenen thesaurierten Erträge abzuziehen, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden. Der verbleibende Gewinn ist aufzuteilen in Veräußerungsgewinne aus Aktien und sonstige Veräußerungsgewinne. Soweit der Gewinn aus dem Anteilsschein auf Aktien entfällt, findet das Halbeinkünfteverfahren Anwendung. Auf die Summe bestehend aus Veräußerungsgewinnen aus Aktien und anderen Veräußerungsgewinnen ist dann der proportionale Steuersatz von 15 % anzuwenden.

Um die Besteuerung sicherzustellen und damit sich die Anleger nicht bei der Steuererklärung "verrechnen", soll ein Kontrollmitteilungsverfahren eingeführt werden. Damit soll auch der aktuellen Entscheidung des BFH zur Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Spekulationsgewinnen aus Wertpapiergeschäften Rechnung getragen werden. All dies steht bisher allerdings nur auf dem Papier, da das Steuervergünstigungsabbaugesetz erst noch vom Bundestag und Bundesrat beschlossen werden muss.