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Änderungen bei beschränkt Steuerpflichtigen

Ein letzter Teil der geplanten Gesetzesänderungen im Jahressteuergesetz 2009 betrifft die beschränkt Steuerpflichtigen.

Seit dem 18. Juni 2008 liegt der Regierungsentwurf zum Jahressteuergesetz 2009 vor. Über die meisten geplanten Gesetzesänderungen haben wir Sie schon informiert. Ein letzter großer Brocken betrifft die beschränkt Steuerpflichtigen, also Personen, die in Deutschland zwar keinen Wohnsitz oder regelmäßigen Aufenthaltsort haben, aber trotzdem hier Einkünfte erzielen.

  • Gewerbliche Vermietung: Einkünfte aus der gewerblichen Vermietung von Immobilien oder Rechten werden immer als gewerbliche Einkünfte behandelt. Dies hängt also nicht mehr von einer Betriebsstätte oder einem Vertreter im Inland ab.

  • Altersbezüge: Eine Änderung ermöglicht die Besteuerung von Leistungen aus Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen aus steuerfreien Beiträgen, wenn der Empfänger nur beschränkt steuerpflichtig ist. Das betrifft dann unter anderem deutsche Rentner, die nach Rentenbeginn ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen.

  • Mindeststeuersatz: Der bisherige Mindeststeuersatz von 25 % für beschränkt Steuerpflichtige verstößt gegen europäisches Recht und wird daher aufgehoben. Stattdessen gilt der normale Steuertarif, allerdings ohne Berücksichtigung des steuerfreien Grundfreibetrags. Für den Lohnsteuerabzug und beim Progressionsvorbehalt wird die Regelung entsprechend geändert.

  • Verluste und Verlustausgleich: Werden Verluste geltend gemacht, dann ist es nicht mehr erforderlich die Unterlagen dazu im Inland aufzubewahren. Außerdem wird das Verlustausgleichsverbot auf Einkünfte eingeschränkt, die einem abgeltenden Steuerabzug unterliegen.

  • Steuerabzug: Einige Urteile des Europäischen Gerichtshofs sind der Anlass dafür, den Steuerabzug neu zu strukturieren. Werden Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemacht, muss der Vergütungsschuldner des Steuerabzugs deren Höhe und Art zusammen mit der Staatsangehörigkeit des beschränkt Steuerpflichtigen dokumentieren und in der Steueranmeldung angeben, die zukünftig elektronisch erfolgen soll. Die Weitergabe von Einnahmen, die bereits dem Steuerabzug unterlagen, löst keinen erneuten Steuerabzug aus, es sei denn, es wurden Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen. Die Haftung des Steuerschuldners hängt zukünftig nicht mehr von der Kenntnis der Nichtabführung des Steuerabzugs ab. Der Steuerabzug kann nur durch eine Freistellungsbescheinigung vermieden werden und ist vom Abzugsverpflichteten unabhängig.

  • Höhe des Steuerabzugs: Bei Einkünften bis 250 Euro wird wie bisher kein Steuerabzug erhoben, darüber wird die Höhe des Steuerabzugs von 20 % auf 15 % reduziert. Dafür ist im Regelfall weiterhin kein Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten vorgesehen. Werden diese trotzdem geltend gemacht, beträgt der Steuersatz 30 % statt 15 %. Körperschaften unterliegen generell einem Steuersatz von 15 %, und für Aufsichtsratsvergütungen gilt grundsätzlich der Steuersatz von 30 %, allerdings ist der Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten ebenfalls möglich.

  • Ausnahmen vom Steuerabzug: Der Steuerabzug entfällt in einigen Fällen, die auch bisher schon kaum dem Steuerabzug unterlagen, weil eine Freistellungsbescheinigung erteilt wurde oder der Steuerabzug durch ein Doppelbesteuerungsabkommen ausgeschlossen war. Dies betrifft unter anderem Einkünfte aus der inländischen Verwertung ausländischer Darbietungen und aus der Überlassung von beweglichen Sachen und dem Verkauf von Rechten sowie die Einkünfte von bestimmten Berufsgruppen.

  • Abgeltungswirkung: Die Ausnahmefälle für die Abgeltungswirkung des Steuerabzugs werden erweitert. Die Abgeltungswirkung greift nicht, wenn im Kalenderjahr sowohl eine beschränkte als auch eine unbeschränkte Steuerpflicht bestanden hat. Dies gilt analog bei der Körperschaftsteuer. Ebenfalls ausgeschlossen ist die Abgeltung bei Arbeitnehmern, denen Werbungskosten, Sonderausgaben, Freibeträge oder Hinzurechnungsbeträge für den Lohnsteuerabzug bescheinigt wurden. Hier erfolgt wie bei unbeschränkt Steuerpflichtigen eine Pflichtveranlagung. Auch für eine Körperschaft aus einem EU/EWR-Staat, die den Antrag auf Veranlagung zur Körperschaftsteuer stellt, gilt keine Abgeltungswirkung.

  • Veranlagungswahlrecht: Für Steuerpflichtige aus den EU/EWR-Staaten wird das Steuererstattungsverfahren durch ein Veranlagungswahlrecht ersetzt.

  • Pauschalierung und Erlass: Die Möglichkeiten zur Pauschalierung oder dem Erlass der Steuer werden erweitert, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt (zum Beispiel ein Sportfestival).

  • Künstler und Sportler: Die Steuerpflicht für die Auftritte von Künstlern und Sportlern wird klarer im Gesetz verankert und an die Doppelbesteuerungsabkommen angepasst. Zudem kommt es für die Steuerpflicht nicht mehr auf eine eigenschöpferische Leistung an, sodass zum Beispiel auch die Vergütung für die Teilnahme an einer Talkshow zukünftig steuerpflichtig ist.

  • Haushaltsnahe Dienstleistungen: Da mit dem Jahressteuergesetz 2008 die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen auf Wohnungen im ganzen EU/EWR-Raum ausgedehnt wurde, soll eine Ergänzung dafür sorgen, dass nur unbeschränkt Steuerpflichtige die Ermäßigung in Anspruch nehmen können.

Alle aufgeführten Änderungen gelten fast ausnahmslos ab dem Veranlagungszeitraum 2009.